Informationen
Zum Ablauf einer Psychotherapie
Sollten Sie sich mit dem Gedanken beschäftigen, eine Psychotherapie in Anspruch nehmen zu wollen, so können Sie sich direkt an eine niedergelassene PsychotherapeutIn oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeutIn wenden. (Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden die mittlerweile gebräuchliche Form „PsychotherapeutIn“ verwendet, womit sowohl weibliche als auch männliche Psychotherapeuten gemeint sind.)
Die folgenden „Schritte“ sind zu Ihrer allgemeinen Information gedacht und sollen Ihnen den Zugang zur Psychotherapie erleichtern:
Schritt 1: Abklären der Kostenfrage
Die Kosten für Psychotherapie werden von Ihrer Krankenkasse übernommen, wenn d. PsychotherapeutIn eine Kassenzulassung hat. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für die analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie.
Sollten Sie privatversichert sein, sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung über die Regularien und Details erkundigen.
Schritt 2: Therapeutensuche
Adressen von Psychotherapeuten finden Sie z.B. auf der Homepage des “Forum Psychotherapie Lübeck” (www.psychotherapie-luebeck.de).
Auch die Homepages der Ärzte- und Psychotherapeutenkammern sowie die Telefonbranchenbücher sind hilfreich.
Schritt 3: Formales vor dem Erstgespräch
Sie können eine/-n PsychotherapeutIn mit Ihrer Krankenversichertenkarte direkt ohne Überweisungsschein aufsuchen.
Schritt 4: Kontaktaufnahme z. TherapeutIn
Vereinbaren Sie telefonisch ein Vorgespräch mit einer Therapeutin / einem Therapeuten Ihrer Wahl.
Aufgrund hoher Nachfrage nach Psychotherapie kann es sein, daß Sie sich auf Wartezeiten einstellen müssen.
Schritt 5: Vorgespräche
Das Erstgespräch dient den PsychotherapeutInnen dazu, sich einen Überblick über die Beschwerden und deren Zusammenhänge zu verschaffen, und zu beurteilen, ob ihr Behandlungsangebot passend und hilfreich ist. Darüberhinaus haben auch Sie die Möglichkeit, festzustellen, ob das gegenseitige Beziehungs- und Vertrauensverhältnis tragfähig erscheint, ein längeres intensives Arbeitsbündnis einzugehen.
Häufig entscheidet sich schon im ersten oder zweiten Vorgespräch, ob Ihre Therapie in dieser Praxis durchgeführt werden sollte.
Wenn nicht, können Sie weitere PsychotherapeutInnen Ihrer Wahl zu neuen Vorgesprächen aufsuchen. Auch diese Kosten übernehmen die Kassen.
Kommen Sie mit d. PsychotherapeutIn überein, daß Ihre Psychotherapie hier durchgeführt werden soll, werden die Therapieziele, die Art der Therapie, formale Rahmenbedingungen und das Setting (Frequenz, Dauer, Einbeziehung von Bezugspersonen etc.) besprochen.
Auch muß ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden. Die dazu nötigen Antragsformulare sind in der jeweiligen Praxis vorhanden.
Schritt 6: Untersuchung durch einen Arzt
Bevor Ihr Antrag auf Kostenübernahme eingereicht wird, müssen Sie einen Arzt, z.B. Ihren Hausarzt, für einen sog. Konsiliarbericht aufsuchen (das gilt nicht, wenn Ihr Psychotherapeut selbst Arzt ist). Damit soll sichergestellt sein, daß körperliche Ursachen für die vorliegende Symptomatik ausgeschlossen werden und keine körperlichen Gründe gegen eine Psychotherapie sprechen.
Schritt 7: Das Antragsverfahren
Eine Psychotherapie kann als Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt werden.
Eine Kurzzeittherapie umfaßt 2 x 12 Sitzungen, also maximal 24 Sitzungen. Sie kann bis zur 20. Sitzung in eine Langzeittherapie umgewandelt werden.
Eine Langzeittherapie dauert je nach Therapieverfahren unterschiedlich lang. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung möglich.
Der Antrag auf Langzeit-Psychotherapie wird seitens der Krankenkasse von einem Gutachter geprüft.
Danach teilt Ihnen Ihre Krankenkasse die Bewilligung der beantragten Kostenübernahme mit, so daß nun mit Ihrer Psychotherapie begonnen werden kann.
Sollte Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen (was selten vorkommt), so kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Sollten Sie in einer laufenden Psychotherapie den Therapeuten (bzw. das Psychotherapieverfahren) wechseln wollen, so ist dies grundsätzlich möglich, bedarf aber wieder eines Antragsverfahrens bei Ihrer Krankenkasse mit ggf. gutachterlicher Prüfung.